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Art. 12 bfg 2004

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2004
Art. 12
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2004 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.
(2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG
1. die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 2 Millionen Euro, oder
2. der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögen, über die durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 11 Millionen Euro,
so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.
(3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG die Forderung, auf die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 0,30 Millionen Euro, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates über jede derartige im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
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