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Art. 6 bfg 2001

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 12.12.2001
Art. 6
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2001 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
1. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 bis zu einem Betrag von insgesamt 9 100 Millionen Schilling zur Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungsoffensive sowie von konkreten Investitions- und Infrastrukturvorhaben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Paragrafen 5182 sichergestellt werden kann;
2. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 im Ausmaß von 50 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus der Veräußerung unbeweglichen Bundesvermögens erzielt werden, ohne dass eine Ersatzanschaffung notwendig ist, wobei dieser Anteil von jenem haushaltsleitenden Organ in Anspruch genommen werden kann, in dessen Zuständigkeitsbereich das veräußerte Bundesvermögen zuletzt genutzt wurde;
3. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 für allfällige Kostensteigerungen beim Betriebs- und sonstigen Aufwand im Kapitel 20 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Veräußerungen unbeweglichen Bundesvermögens im Ausland sichergestellt werden kann;
4. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 70 für Vergütungen gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
5. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Kapitel 01 bis 70 für Zahlungen auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, bis zu einem Betrag von insgesamt 5 200 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei den Titeln 645, 646 und/oder 647 und/oder durch sonstige Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
6. bei den Voranschlagsansätzen 1/10008, 1/10046, 1/10048, 1/12216, 1/12446, 1/12476, 1/15006, 1/15016, 1/15018, 1/60206, 1/61266, 1/63186, 1/63416, 1/63418, 1/63666, 1/65236 und 1/65258 für die Restfinanzierung des Bundesanteils an den EU-Strukturfondsprogrammen der Periode 1995 bis 1999 bis zu einem Betrag von insgesamt 400 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
7. beim Voranschlagsansatz 1/02408 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit der Historikerkommission zur Untersuchung des Vermögensentzuges auf dem Gebiet der Republik Österreich während der NS-Zeit und der Rückstellungen bzw. Entschädigungen (sowie wirtschaftliche und soziale Leistungen) der Republik Österreich ab 1945, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
8. beim Voranschlagsansatz 1/10518 bis zu einem Betrag von 3 700 Millionen Schilling für Zahlungen des Bundes an den mit insgesamt 6 000 Millionen Schilling zu dotierenden Versöhnungsfonds auf Grund des Versöhnungsfonds-Gesetzes, BGBl. I Nr. 74/2000, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
9. beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
10. bei den Voranschlagsansätzen 1/11506, 1/11508 und 1/11528 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung und im Bereich des Bundesasylamtes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
11. bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/65693 und 1/65133 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
12. beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für Einhebungsvergütungen gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
13. beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling für Zahlungen an den HIPC-Trust-Fonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
14. bei den Voranschlagsansätzen 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Abschluss von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
15. beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
16. beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
17. beim Voranschlagsansatz 1/61218 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Angelegenheiten der Ersatzvornahme bei Deponien, Ablagerungen und Altstandorten nach dem Wasserrechtsgesetz, dem Abfallwirtschaftsgesetz, dem Altlastensanierungsgesetz, der Gewerbeordnung und sonstigen Rechtsvorschriften, die Abfälle oder Altstandorte betreffen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
18. beim Voranschlagsansatz 1/65148 für Eisenbahn-Infrastruktur bis zu einem Betrag von 1 300 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
19. beim Voranschlagsansatz 1/65603 für konkrete Straßenbausonderinvestitionen bis zu einem Betrag von 900 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5182 sichergestellt werden kann;
20. beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 800 Millionen Schilling für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54624 sichergestellt werden kann;
21. beim Voranschlagsansatz 1/02118 bis zu einem Betrag von 920 Millionen Schilling für Zahlungen auf Grund des Entschädigungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2001, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54074 sichergestellt werden kann.
22. beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für die Beschaffung moderner Nachtsichttechnik und für die Verbesserung der Infrastruktur im Zusammenhang mit der Überwachung der EU-Außengrenze im Osten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
23. beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 45 Millionen Schilling für Maßnahmen im Zusammenhang mit grenznahen Kernkraftwerken, wenn die Bedeckung in Höhe von 20 Millionen Schilling durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Ressortbereich und in Höhe von 25 Millionen Schilling durch sonstige Ausgabeneinsparungen und/oder sonstige Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
24. beim Voranschlagsansatz 1/15446 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Zahlungen an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2001, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
25. beim Voranschlagsansatz 1/63918 für Zahlungen auf Grund des IAF-Service-GmbH-Gesetzes bis zu einem Betrag von 700 000 S, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/15708 sichergestellt werden kann;
26. bei den Voranschlagsansätzen 1/14208 und 1/14308 bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Schilling für die gemäß § 11a Hochschul-Taxengesetz 1972 vorgesehene Rückerstattung von geleisteten Studienbeiträgen für Angehörige aus bestimmten Entwicklungsländern, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
27. beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 17,2 Millionen Schilling für Zahlungen zur Instandhaltung und Instandsetzung der im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung genutzten Naturalwohnungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 64 und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
28. beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Schilling für Anthraxuntersuchungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/11407 sichergestellt werden kann;
29. beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Schilling für Ausgaben im Zusammenhang mit der Erlangung der Rechtssicherheit im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2001, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
30. beim Voranschlagsansatz 1/13016 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Schilling für Zahlungen an den Festspielverein Erl in Tirol, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
31. beim Voranschlagsansatz 1/20108 bis zu einem Betrag von 95 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit der Gebarung der österreichischen Vertretungsbehörden, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2001 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 2 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.
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