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Art. 13 bfg 2001

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2001
Art. 13
Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 2001 werden durch den Stellenplan 2001 festgelegt (Anlage II).
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