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Art. 10 bfg 2001

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 12.12.2001
Art. 10
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2001 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile
1. der beim Voranschlagsansatz 1/64698 sowie bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/40138 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung – wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muss – genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/02118, 1/10008 (EFRE-Kofinanzierung für Werkverträge (EU), geb. Post), 1/10046 (EFRE-Kofinanzierung für FER (EU) geb. Post), 1/11506, 1/11508, 1/11518, 1/11528, 1/12006 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post) sowie für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)], 1/12008 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Neue Periode) (geb. Post)), 1/12208 [für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)], 1/12216 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Alte und Neue Periode) (geb. Post) sowie für Sicherung der Jugendausbildung und für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)], 1/12438 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Neue Periode) (geb. Post)), 1/12757 (für laufende Transferzahlungen gem. FAG), 1/12857 (für laufende Transferzahlungen gem. FAG), 1/13006 (für Kulturhauptstadt Graz (geb. Post)), 1/13016 [für den Umbau des Kleinen Festspielhauses Salzburg (IF) (geb. Post)], 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/14108 (Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel/Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel/Ziel 3/Nat. Anteil)), 1/14116 (Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel/Ziel 3 (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel/Ziel 3/Nat. Anteil)), 1/14138, 1/14146, 1/14166, 1/14168, 1/14176, 1/14178 (Joint Venture (IMP-IMBA) und medizinische Informatik (ZEM)), 1/14186, 1/14188, 1/14208 [für klinischen Mehraufwand und VAMED, Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil) sowie für Rückersätze von Einnahmen (Studienbeiträge) (geb. Post)], 1/14248, 1/14308 [für Prozesskosten und außergerichtliche Vergleiche und für Rückersätze von Einnahmen (Studienbeiträge) (geb. Post)], 1/15016 (für Gemeinschaftsinitiativen), 1/20037, 1/20076, 1/20078, 1/20506, 1/20508, 1/50008 (für Gemeinschaftsinitiativen), 1/50028, 1/50118, 1/50128, 1/50138, 1/50148, 1/50296 (für HIPC-Trust-Fonds und Kooperationsabkommen), 1/51800, 1/51807, 1/51816, 1/51817, 1/51818, 1/51826, 1/51828, 1/54729, 1/54826, 1/60826, 1/61208, 1/61246, 1/61248, 1/61258, 1/61266, 1/63176 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte), 1/63178 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte), 1/63416, 1/63418, 1/63626, 1/63656, 1/63665, 1/63666 (für Betriebe), 1/64176 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte), 1/64178 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte), 1/65236, 1/65246, 1/65256, 1/65258 (EU-Kofinanzierung), 1/65316, 1/65326, 1/65338 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte an Unternehmungen sowie Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65346 (für Kompetenzzentren und Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65348 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive) und 1/70308 (für Österr. Antidoping Komitee) genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;
3. der bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 genehmigten Ausgabenbeträge für Bundesanteile an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, bzw. gemäß § 72 Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;
4. der bei den Voranschlagsansätzen 1/10078, 1/11018, 1/12018, 1/13088, 1/14018, 1/30018, 1/40018, 1/50428 und 1/64548 für Zahlungen an die BIG genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.
(1a) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2001 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile in Höhe von 50 vH jener Ausgabenbeträge des Ermessens der Unterteilung 8, die nicht ohnedies nach dem BHG oder dem BFG 2001 rücklagefähig sind, mit Ausnahme der Vergütungen und Überweisungen im Bundeshaushalt sowie der Ausgaben für Finanzschulden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Aufwendungen-Rücklage) zu reservieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2001 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306, 2/51314, 2/51315, 2/51325, 2/51405, 2/51406, 2/51415, 2/51425 und 2/51426 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr den im Finanzjahr 2001 gemäß § 17a Abs. 4 und 5 BHG ermittelten Unterschiedsbetrag der Paragrafe 3031, 3032, 6056 und 6058 einer Rücklage zuzuführen (Flexibilisierungs-Rücklage).
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