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§ 5a bfa-g

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.09.2018
§ 5a Information der Medien
(1) Dem Bundesamt obliegt die Information der Medien (§ 1 Mediengesetz – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981) über von diesem geführte Verfahren nach Maßgabe der nachstehenden Absätze unter Berücksichtigung des Interesses der Öffentlichkeit AN sachlicher Information über Verfahren, die öffentliche Bedeutung erlangt haben.
(2) Eine Information der Medien ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt werden.
(3) Auskünfte sind nicht zu erteilen, soweit schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, insbesondere der betroffenen Personen oder ihrer Familienangehörigen sowie der Schutz vor Bekanntgabe der Identität nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 7 bis 7b MedienG entgegenstehen oder ihr Inhalt als verbotene Veröffentlichung im Sinne des § 301 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr. 60/1974, zu würdigen wäre. Gleiches gilt, wenn durch die Auskunft das verwaltungsbehördliche Ermittlungsverfahren gefährdet wäre.
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