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§ 8 bekgg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 10.01.1998
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft zu einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft zu einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft erfolgt jedenfalls durch die Erklärung des Austrittes vor der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat den Austritt der betreffenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft mitzuteilen.
(2) Gebühren anläßlich des Austrittes dürfen nicht gefordert werden.
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