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§ 11b bekgg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 11b Koordinationsbestimmung
Die Bundesminister haben, soweit in ihrem Wirkungsbereich die Stellung oder die Rechte der Kirchen und Religionsgesellschaften oder die Rechtspersönlichkeit der religiösen Bekenntnisgemeinschaften berührt sind, den mit Angelegenheiten des Kultus betrauten Bundesminister zu informieren und anzuhören. Entgegenstehende Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
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