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§ 10 bekgg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 10.01.1998
§ 10 Register über die religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit
(1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat ein Register über die religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit zu führen. Dieses hat zu enthalten:
1. Name der religiösen Bekenntnisgemeinschaft,
2. Rechtspersönlichkeiten für Teilbereiche,
3. Geschäftszahl und Datum des Feststellungsbescheides gem. § 2 Abs. 3,
4. vertretungsbefugte Organe und Zeichnungsberechtigung,
5. bei Beendigung der Rechtspersönlichkeit den Grund.
(2) Das Register ist öffentlich.
(3) Auf Verlangen ist jedermann Auskunft über die Anschrift der religiösen Bekenntnisgemeinschaft und über deren nach außen vertretungsbefugten Mitglieder zu erteilen. Ferner ist auf Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft oder auch sonst von Personen oder Institutionen, die ein Berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Bestätigung darüber auszustellen, wer nach den vorliegenden Statuten sowie nach den Meldungen gemäß § 7 zur Vertretung nach außen befugt ist.
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