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§ 9 bbu-g

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

3. Abschnitt Organisation
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 20.06.2019
§ 9 Vertretung der Bundesagentur
(1) Die Bundesagentur hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat die Bereichsleitung Rechtsberatung, die von der Geschäftsführung mit Handlungsvollmacht (§ 54 UGB) in diesem Bereich auszustatten ist, zu bestellen. Auf die Bestellung der Geschäftsführung und der Bereichsleitung Rechtsberatung findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.
(2) Die Geschäftsführung ist durch den Bundesminister für Inneres für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Dauer von bis zu 24 Monaten nach Entstehung der Bundesagentur eine interimistische Geschäftsführung zu bestellen. Das Stellenbesetzungsgesetz ist auf diese interimistische Bestellung nicht anzuwenden.
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