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§ 27 bbu-g

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 20.06.2019
§ 27 Befreiung von Gebühren
Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung der Bundesagentur, der Vermögensübertragung und der Übertragung oder Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund AN die Bundesagentur sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren befreit.
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