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§ 22 bbu-g

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 20.06.2019
§ 22 Interessenvertretung von Beschäftigten der Bundesagentur
(1) Der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres hat für die Ausschreibung der ersten Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens zwei Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes seine Tätigkeit aufnehmen kann. Eine Unterteilung in einen Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat sowie in eine Personalvertretung gemäß § 1 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz findet nicht statt. Bis zur Konstituierung des zu wählenden Betriebsrates fungiert der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres als Vertretung von Beschäftigten der Bundesagentur.
(2) Sämtliche Arbeitsstätten der Bundesagentur bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG und eine einheitliche Dienststelle im Sinne des § 278 Abs. 1 BDG 1979.
(3) Bei Veränderung der Bundesagentur im Sinne eines Betriebsüberganges gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz 1993 (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, von mehr als 100 Beschäftigten sind innerhalb von zwei Monaten nach Betriebsübergang Neuwahlen im Sinne des ArbVG abzuhalten. Diese Neuwahlen sind bei strukturellen und organisatorischen Veränderungen der Bundesagentur, die keinen Betriebsübergang gemäß AVRAG darstellen, nicht erforderlich.
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