Inhaltsverzeichnis
- § 1 Der Lehrling
- § 1a Ziele der Berufsausbildung – Qualitätsmanagement
- § 2 Der Lehrberechtigte
- § 2a Ausbildungsverbund
- § 3 Der Ausbilder
- § 3a Erstmaliges Ausbilden von Lehrlingen
- § 4 Verbot des Ausbildens von Lehrlingen
- § 5 Lehrberufe
- § 6 Dauer der Lehrzeit
- § 7 Lehrberufsliste
- § 8 Ausbildungsvorschriften
- § 8a Ausbildungsversuche
- § 8b
- § 8c
- § 9 Pflichten des Lehrberechtigten
- § 10 Pflichten des Lehrlings
- § 11 Pflichten der Eltern oder der sonstigen Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Lehrlings
- § 12 Lehrverhältnis und Lehrvertrag
- § 13 Dauer des Lehrverhältnisses
- § 13a Lehre mit Matura
- § 13b Nachholen des Pflichtschulabschlusses
- § 14 Endigung des Lehrverhältnisses
- § 15 Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses
- § 15a Ausbildungsübertritt
- § 15b Bericht
- § 16 Lehrzeugnis
- § 17 Lehrlingseinkommen
- § 17a Arbeitsverhinderung
- § 18 Weiterbeschäftigung von ausgelernten Lehrlingen
- § 19 Lehrlingsstellen
- § 19a Ausbildungsberatung und Schiedsstelle
- § 19b Festlegung von Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen
- § 19c Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen
- § 19d Aufsicht
- § 19e Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen
- § 19f Informationspflicht
- § 19g Datenverarbeitung
- § 20 Eintragung des Lehrvertrages
- § 21 Lehrabschlußprüfung
- § 22 Prüfungskommissionen für die Lehrabschlußprüfungen
- § 22a Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung im Rahmen von Lehrabschlussprüfungen über vierjährige Lehrberufe
- § 23 Zulassung zur Lehrabschlußprüfung
- § 24 Prüfungsordnungen
- § 25 Befangenheit der Mitglieder der Prüfungskommission und Prüfungsvorgang
- § 26 Prüfungszeugnis und Lehrbrief
- § 27 Zusatzprüfung
- § 27a Gleichhaltung von ausländischen Prüfungszeugnissen
- § 27b Gleichhaltung von ausländischen Ausbildungszeiten
- § 27c Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen
- § 28 Ersatz von Lehrzeiten auf Grund schulmäßiger Berufsausbildung
- § 29 Dauer der Lehrzeit im Falle der Ausbildung oder Beschäftigung in Justizanstalten, in denen der Strafvollzug nach den Bestimmungen des § 55 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 erfolgt, in Sozialpädagogischen Einrichtungen oder in Einrichtungen für Menschen mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung
- § 29a Ausbilderprüfung
- § 29b Prüfungskommissionen für die Ausbilderprüfung
- § 29c Zulassung zur Ausbilderprüfung
- § 29d Prüfungsordnung
- § 29e Befangenheit der Mitglieder der Prüfungskommission und Prüfungsvorgang
- § 29f Prüfungszeugnis
- § 29g Ausbilderkurs
- § 29h Gleichhaltung der Ausbilderprüfung oder des Ausbilderkurses
- § 30 Überbetriebliche Lehrausbildung
- § 30a Auszeichnung
- § 30b Überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice
- § 30c Vertrauensrat
- § 31 Bundes-Berufsausbildungsbeirat
- § 31a Landes-Berufsausbildungsbeiräte
- § 31b Förderausschuss
- § 31c Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft
- § 31d Qualitätsausschuss des Bundes-Berufsausbildungsbeirates
- § 32 Strafbestimmungen
- § 33 Übergangsbestimmungen
- § 34 Schlußbestimmungen
- § 34a
- § 35 Vollziehung
- § 35a Lehrberuf in der Zahnärztliche Fachassistenz
- § 35b Lehrberufe in den Pflegeassistenzberufen
- § 36 Inkrafttreten