§ 29D BAG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 16.06.2010
§ 29d Prüfungsordnung
Die Prüfungsordnung für die Ausbilderprüfung ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung zu erlassen. Sie hat auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Prüfung einschließlich der Prüfungsniederschrift näher zu regeln sowie Bestimmungen über die Höhe der Prüfungstaxe und der Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission zu enthalten.

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