§ 19B BAG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 27.06.2008
§ 19b Festlegung von Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen
Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften hinsichtlich der Vergabe von Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können Unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

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