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§ 15 b-ksg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

Kategorie:

4. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 15 Verwaltungsstrafbestimmung
Wer der Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 2 zur vertraulichen Behandlung von Informationen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
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