§ 8d bäckag 1996
Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.08.2002
§ 8d Recht auf Information
Der/die Arbeitgeber'>Arbeitgeber/in hat sicher zu stellen, dass Nachtarbeitnehmer/innen über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der Nachtarbeitnehmer/innen berühren, informiert werden.