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§ 18 aug 2014

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.08.2014
§ 18 Exekution von Bruchteilstiteln
Zur Exekution von Unterhaltstiteln, die den hereinzubringenden Betrag durch einen Bruchteil des Einkommens oder auf andere Weise ausdrücken, die zwar im Ursprungsstaat, nicht aber in Österreich vollstreckbar wäre, bedarf es einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig festlegt (§ 7 EO).
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