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§ 2 aubg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 12.07.2016
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, anwendbar.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auf die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen anwendbar, soweit die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 35 (im Folgenden: Berufsanerkennungsrichtlinie) nicht anderes bestimmt. Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 sind in jedem fall anwendbar.
(3) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Personen anwendbar, die ausländische Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen erworben haben und die über ein Aufenthaltsrecht'>Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, das die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit'>Erwerbstätigkeit nicht ausschließt, oder die beabsichtigen, ein solches Aufenthaltsrecht'>Aufenthaltsrecht zu erwerben. Dieses Bundesgesetz ist nicht anwendbar auf Drittstaatsangehörige, die keine Erwerbstätigkeit'>Erwerbstätigkeit in Österreich ausüben wollen. Anträge auf Anerkennung oder Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit'>Erwerbstätigkeit und begründen kein Aufenthaltsrecht'>Aufenthaltsrecht.
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