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§ 13 aubg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 12.07.2016
§ 13 Vollziehung
Mit der Vollziehung
1. des § 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
2. des § 5 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
3. des § 6 Abs. 4 und 6 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und des § 6 Abs. 5 die Bundesministerin für Bildung und Frauen,
4. der übrigen Bestimmungen ist die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister
betraut.
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