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§ 1 aubg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 11.06.2022
§ 1 Ziel
(1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen von Drittstaatsangehörigen und Personen, die Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen in einem Drittstaat erworben haben, sowie die Einführung verfahrensrechtlicher Bestimmungen zur Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen.
(2) Durch die verfahrensrechtlichen Regelungen dieses Bundesgesetzes soll eine qualifikationsadäquate Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung von Personen, die ausländische Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen erworben haben, am österreichischen Arbeitsmarkt unterstützt und deren Integration am Arbeitsmarkt gefördert werden.
(3) Dieses Bundesgesetz soll auch für Asylberechtigte, Subsidiär Schutzberechtigte und Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht'>Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen, einen erleichterten Zugang zu Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen ermöglichen.
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