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§ 32 astg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 14.08.2015
§ 32 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 18 der Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich der §§ 25 Abs. 2 und 27 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
3. hinsichtlich der §§ 21, 25 Abs. 3 und 4, 26. Abs. 2 und 28, soweit es sich um Angelegenheiten des § 24 Abs. 1 Z 1 handelt, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und, soweit es sich um Angelegenheiten des § 24 Abs. 1 Z 2 handelt, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
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