Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 14.08.2015
§ 30 Unberechtigte Führung von AS-Stellen-Zeichen
Wer ein AS-Stellen-Zeichen führt, ohne dazu berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.