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§ 9 arÜg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.1961
§ 9 Sonderregelung für die Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind.
(1) Bei der Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind, gelten für Zeiten, die nach § 6 zu übernehmen oder zu berücksichtigen sind, die nachstehenden Beitragsgrundlagen:
1. in der Pensionsversicherung der Arbeiter mit Ausnahme der Zeiten freiwilliger Versicherung
a) für gelernte Facharbeiter in Industrie und Handwerk 235 S monatlich,
b) für Arbeiter in der Landwirtschaft 120 S monatlich,
c) für sonstige Arbeiter einschließlich der Arbeiter in der Forstwirtschaft 170 S monatlich,
d) für Hausgehilfen 65 S monatlich,
e) für Hausbesorger 30 S monatlich;
2. in der Pensionsversicherung der Angestellten mit Ausnahme der Zeiten freiwilliger Versicherung
a) für Angestellte mit einfacher oder schematischer Tätigkeit, für die eine besondere Berufsausbildung nicht erforderlich ist (Hilfskräfte), für die Zeit
b) für Angestellte mit einer Tätigkeit, die Fachkenntnisse und Erfahrungen voraussetzt, wie sie in der Regel durch mehrjährige Tätigkeit oder durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erworben werden, für die Zeit
c) für Angestellte mit schwieriger und selbständiger Tätigkeit, die umfangreiche Kenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen, ferner gutes theoretisches Wissen erfordert, für die Zeit
bis Juni 1927
3. in der knappschaftlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme der Zeiten freiwilliger Versicherung
a) für Vollhauer 245 S monatlich,
b) für sonstige Arbeiter unter Tage 220 S monatlich,
c) für männliche Arbeiter über Tage 203 S monatlich,
d) für wesentlich bergmännisch tätige Angestellte 300 S monatlich,
e) für sonstige Dienstnehmer die ihrer Tätigkeit entsprechenden Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2.
Soweit Beitragsgrundlagen nach Z 2 in Betracht kommen, gehören
(2) Bei der Ermittlung der gemäß § 238 Abs. 2 ASVG. für die Bemessungszeit in Betracht kommenden Versicherungsmonate sind Monate der freiwilligen Versicherung, die nach § 6 Abs. 1 als Beitragszeiten zu übernehmen sind, nicht zu berücksichtigen.
(3) Bei der Anwendung der Aufwertungsfaktoren gemäß § 242 Abs. 3 ASVG. (Anlage 5) sind die Beitragsgrundlagen nach Abs. 1 ungeachtet ihrer zeitlichen Lagerung mit dem für das Jahr 1946 geltenden Faktor aufzuwerten. Die aufgewertete Beitragsgrundlage darf jedoch für die Zeit ab 1. Jänner 1939 nicht höher sein als die jeweils in Geltung gestandene gemäß § 242 Abs. 3 ASVG. ihrer zeitlichen Lagerung entsprechend aufgewertete Höchstbeitragsgrundlage.
(4) Sind nach § 6 Zeiten zu übernehmen oder zu berücksichtigen, für welche im Abs. 1 verschiedene Beitragsgrundlagen festgesetzt sind, so ist für diese Zeiten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage anzusetzen, welche für die innerhalb der Bemessungszeit nach der angeführten Bestimmung überwiegende Zeit gilt.
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