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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.1961
§ 3 Sonderbestimmungen für Umsiedler und gleichgestellte Personen aus Italien.
- a) unter das Abkommen vom 21. Oktober 1939 zwischen dem Deutschen Reich und Italien über die wirtschaftliche Durchführung der Umsiedlung von Volksdeutschen und deutschen Reichsangehörigen aus Italien in das Deutsche Reich gefallen sind, oder
- b) aus Gründen, die sich aus ihrer nicht-italienischen Sprachzugehörigkeit ergeben haben, aus Italien abgewandert sind,