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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.1961
§ 14 Sonderregelung über die Bemessungsgrundlagen.
(1) Als Bemessungsgrundlagen gelten, sofern nach der Art der Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung im Zeitpunkt des Unfalles der Versicherte
- a) zur Pensions(Renten)versicherung der Arbeiter zugehörig gewesen wäre, 19.080 S, bei Frauen und bei Beschäftigung als Arbeiter in der Landwirtschaft 12.402 S,
- b) zur Pensions(Renten)versicherung der Angestellten zugehörig gewesen wäre, 28.620 S, bei Frauen 19.080 S,
- c) zur knappschaftlichen Pensions(Renten)versicherung zugehörig gewesen wäre, 23.850 S, bei Frauen 16.218 S.
(2) Bei Selbständiger Erwerbstätigkeit'>Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft oder in der Forstwirtschaft im Zeitpunkt des Unfalles gelten als Bemessungsgrundlage 7200 S, bei sonstiger Selbständiger Erwerbstätigkeit'>Erwerbstätigkeit in diesem Zeitpunkt 9000 S.