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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.1961
§ 11 Besondere Leistungsansprüche.
Für den Ausstattungsbeitrag, die Abfindung, den Leistungszuschlag, das Bergmannstreuegeld und den Überweisungsbetrag in der österreichischen Pensions(Renten)Versicherung sind Zeiten im Sinne des § 6 nicht zu berücksichtigen.