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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.1961
§ 10 Zusammentreffen von Zeiten.
Fallen nach § 6 zu übernehmende beziehungsweise zu berücksichtigende Zeiten mit Versicherungszeiten der österreichischen Pensions(Renten)Versicherung zusammen, so sind nur die Zeiten zu berücksichtigen, die in der österreichischen Versicherung erworben worden sind.