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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 31.12.2023
§ 7 Ruhen der Ausbildungspflicht
Die Ausbildungspflicht ruht insbesondere für Zeiträume, in denen Jugendliche
- 1. Kinderbetreuungsgeld beziehen;
- 2. an einem Freiwilligen Sozialjahr, einem Freiwilligen Umweltjahr, einem Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland oder einem Freiwilligen Integrationsjahr nach den Abschnitten 2, 3, 4 und 4a des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnehmen;
- 4. einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder
- 5. aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine dem § 4 entsprechende Ausbildung absolvieren können.