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§ 79 apag

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

4. Teil Schluss- und Übergangsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 03.01.2018
§ 79 Mitteilungen an die Europäische Kommission
(1) Die APAB hat folgende Mitteilungen AN Europäische Kommission'>Europäische Kommission'>Die Europäische Kommission'>Europäische Kommission zu übermitteln:
1. unverzüglich die in den §§ 62 bis 65 genannten Vorschriften,
2. jede nachfolgende Änderung der in Z 1 genannten Vorschriften,
3. den ersten Marktüberwachungsbericht gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014,
4. die in § 78 Abs. 2 und 5 genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit,
5. die Nichtanwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 betreffend die Aufsicht und Qualitätssicherung, soweit Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Z 2 BörseG 2018 zugelassen sind.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat folgende Mitteilungen AN Europäische Kommission'>Europäische Kommission'>Die Europäische Kommission'>Europäische Kommission zu übermitteln:
1. die Benennung der APAB als zuständige Behörde im Sinne des Art. 32 Abs. 4a der Richtlinie 2006/43/EG und des Art. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014,
2. die Nichtanwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auf Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, außer diese Unternehmen haben Wertpapiere begeben, welche an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR- Vertragsstaats im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden.
(3) Die Mitteilung gemäß Abs. 2 Z 2 ist vom Bundesminister für Finanzen auch AN den Ausschuss der Aufsichtsstellen zu übermitteln.
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