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§ 74 apag

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

3. Abschnitt Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.10.2016
§ 74 Zulassung von Abschlussprüfern
(1) Auf Grundlage der Gegenseitigkeit kann die APAB Prüfer aus Drittstaaten als Abschlussprüfer zulassen, sofern sie nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen erfüllen, die denjenigen des § 2 Z 2 gleichwertig sind.
(2) Sind die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt, hat die APAB vor Gewährung der Zulassung die Anforderungen gemäß § 69 anzuwenden.
(3) Über die Zulassung von Abschlussprüfern, die in einem Drittstaat zugelassen sind, entscheidet die APAB mit Bescheid.
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