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§ 55 apag

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

6. Abschnitt Transparenzbericht
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.10.2016
§ 55 Transparenzbericht
Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, haben alljährlich einen Transparenzbericht gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu erstellen, zu veröffentlichen und der APAB anzuzeigen.
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