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§ 40 apag

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.10.2016
§ 40 Widerruf der Bescheinigung
(1) Die APAB hat eine erteilte Bescheinigung mit Bescheid zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Bescheinigung nicht zu erteilen war.
(2) Die Bescheinigung ist unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register Von Amts wegen zu löschen.
(3) Ab Widerruf der Bescheinigung sind weitere Abschlussprüfungshandlungen zu Unterlassen. Die Gültigkeit von Abschlüssen aufgrund davor bereits abgeschlossener Prüfungen bleibt unberührt.
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