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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.10.2016
§ 39 Versagung der Bescheinigung
Die Bescheinigung ist mit Bescheid zu versagen, wenn
- 1. wesentliche Prüfungshemmnisse vorgelegen sind oder
- 2. wesentliche Mängel in der Qualitätssicherung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft festgestellt worden sind, die die Qualitätssicherung als unangemessen oder unwirksam erscheinen lassen oder
- 3. bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung schwerwiegend gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde.