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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.10.2016
§ 28 Qualifizierte Assistenten
Qualitätssicherungsprüfer sind berechtigt, unter ihrer Verantwortung entsprechend qualifizierte Assistenten zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung heranzuziehen.