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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.10.2016
§ 25 Intervalle der Qualitätssicherungsprüfungen
Prüfungsbetriebe von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften sind mindestens alle sechs Jahre einer Qualitätssicherungsprüfung zu unterziehen.