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§ 13 apag

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 12.08.2016
§ 13 Aufgaben der Qualitätsprüfungskommission
(1) Die APAB hat die Qualitätsprüfungskommission anzuhören vor:
1. der Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers für Qualitätssicherungsprüfungen,
2. der Erteilung oder Versagung der Bescheinigung aufgrund des Prüfberichts zur Qualitätssicherungsprüfung,
3. der Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 2,
4. der Annahme der gemäß § 38 Abs. 3 übermittelten Darstellung und
5. der Bestellung des Sonderprüfers einschließlich des Honorars gemäß § 38 Abs. 4.
(2) Die APAB hat Stellungnahmen der Qualitätsprüfungskommission einzuholen:
1. zum Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40,
2. zum Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41 und
3. im Rahmen von Verwaltungsverfahren der APAB.
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