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§ 11 apag

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 12.08.2016
§ 11 Aufgaben des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der APAB zu überwachen. § 95 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes (AktG), BGBl. Nr. 98/1965, ist anzuwenden.
(2) Maßnahmen der Geschäftsführung der APAB dürfen dem Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen jedoch:
1. das vom Vorstand zu erstellende Budget einschließlich des Investitions- und Stellenplans;
2. Investitionen, soweit sie nicht durch den Investitionsplan genehmigt sind, und Kreditaufnahmen, die jeweils in Summe 75 000 Euro pro Geschäftsjahr überschreiten;
3. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
4. der vom Vorstand zu erstellende Jahresabschluss;
5. die Geschäftsordnung gemäß § 7 Abs. 2 sowie deren Änderung;
6. die Compliance-Ordnung gemäß § 7 Abs. 4 sowie deren Änderung;
7. der gemäß § 4 Abs. 2 Z 12 zu erstellende Jahresbericht.
(3) Der Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf.
(4) Der Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat hat die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern abzuschließen und den Abschlussprüfer zu bestellen. Der Dienstvertrag, der mit den Vorstandsmitgliedern abgeschlossen wird, hat die Bestimmung zu enthalten, dass eine Abberufung gemäß § 8 Abs. 3 auch eine Kündigung des Dienstvertrages zur Folge hat.
(5) Der Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat ist weiters für die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses gemäß Abs. 2 Z 4 zuständig.
(6) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt eine angemessene Vergütung, die aus den Mitteln der APAB zu erstatten ist. Die Höhe der Vergütung wird vom Bundesminister für Finanzen festgesetzt.
(7) Der Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat hat, wenn er Kenntnis vom Eintritt eines Abberufungsgrundes bei einem Mitglied des Vorstandes gemäß § 8 Abs. 3 erlangt, dies dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen, sofern nicht nach Abs. 8 vorzugehen ist.
(8) Verletzt ein Mitglied des Vorstandes Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, oder der Geschäftsordnung, ohne dass bereits eine grobe Pflichtverletzung gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 vorliegt, so hat der Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat das betreffende Mitglied schriftlich aufzufordern, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen und künftig Pflichtverletzungen zu Unterlassen. Im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall hat der Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat den Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf § 8 Abs. 3 zu verständigen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Vergehens unangemessen wäre.
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