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§ 2a ampfg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 2a Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen
(1) Abweichend von § 2 beträgt der vom Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen Beitragsgrundlage
1. bis 1 648 €0 vH,
2. über 1 648 bis 1 798 €1 vH,
3. über 1 798 bis 1 948 €2 vH.
(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind jährlich mit der Aufwertungszahl gemäß § 108a ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.
(3) Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil beträgt abweichend von § 2 Abs. 3 die Hälfte des gemäß § 2 Abs. 1 und 2 geltenden Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).
(4) Ergibt sich auf Grund von Nachverrechnungen ein höherer Beitragssatz, ist der Differenzbetrag bei der nächsten Beitragsüberweisung abzuführen.
(5) Abs. 1 und 2 gelten für selbständig Erwerbstätige und sonstige gemäß § 3 AlVG Versicherte mit der Maßgabe, dass bei einer innerhalb der jeweiligen Betragsgrenzen liegenden Beitragsgrundlage AN Stelle des vom Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer zu tragenden Anteils die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages entsprechend vermindert wird.
(6) Abs. 1 Z 3 ist auf Lehrverhältnisse (Lehrlinge) auf Grund von Lehrverträgen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen hat, nicht anzuwenden.
(7) Während der Dauer der Kurzarbeit ist der vom Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer zu tragende Anteil auf Grund des der verkürzten Arbeitszeit entsprechenden Entgeltes – einschließlich Kurzarbeitsunterstützung – zu entrichten. Der Anteil richtet sich bei entsprechend geringem Einkommen nach Abs. 1 Z 1 bis 3; bei darüber liegendem Einkommen beträgt er die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).
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