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§ 59 allg gag

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 07.04.1930
§ 59
Wird ein Auszug, eine Abschrift, eine Amtsbestätigung oder eine Mitteilung über eine Liegenschaft oder über ein auf ihr haftendes Recht'>Dingliches Recht zu einer Zeit erteilt, in der das Verfahren zur Richtigstellung des Grundbuches in Ansehung dieser Liegenschaft nicht zu Ende geführt ist, so ist dieser Umstand in dem Auszuge, der Abschrift, der Amtsbestätigung oder der Mitteilung ersichtlich zu machen.
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