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§ 57 allg gag

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 07.04.1930
§ 57
Liegt der Anmeldung oder dem Widerspruch ein offenbarer Schreibfehler in der grundbücherlichen Eintragung zugrunde, so kann Gericht'>Das Gericht durch einen allen Beteiligten nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellenden Beschluß die Eintragung richtigstellen.
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