§ 55 allg gag
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 07.04.1930
§ 55
Anmeldungen oder Widersprüche, die nach Ablauf der für deren Anbringung bestimmten Ediktalfrist einlangen, sind Von Amts wegen zurückzuweisen.