Gesetz allg gag - Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz § 52 allg gag Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024 In Kraft seit : 07.04.1930 § 52 Ein Afterpfandgläubiger ist zu den Schritten befugt, die zur Geltendmachung der dem Hauptgläubiger zustehenden Rechte oder Widersprüche erforderlich sind, und zwar in gleicher Zeit und Art wie dieser. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift