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§ 51 allg gag

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 07.04.1930
§ 51
Das Oberlandesgericht kann auf Antrag des Grundbuchsgerichtes nach Beendigung der im § 47 bezeichneten Verhandlungen anordnen, daß die Lasten in der ihrer Rangordnung entsprechenden Reihenfolge auf ein neu zu eröffnendes Blatt übertragen werden, wenn dies zur Erleichterung der Übersichtlichkeit des Grundbuchsstandes dient.
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