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§ 44 allg gag

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 07.04.1930
§ 44
(1) In der Anmeldung eines im § 39, lit. b, bezeichneten Anspruches sind das Recht mit der dafür beanspruchten Rangordnung und die Grundbuchseinlagen, in denen die Eintragung erfolgen soll, mit der Bezeichnung anzugeben, die sie im neuen Grundbuche führen.
(2) Ferner ist in der Anmeldung anzuführen, worauf sich das angemeldete Recht und die dafür beanspruchte Rangordnung gründet; die hierüber vorhandenen Urkunden sind mit der Anmeldung vorzulegen oder es ist anzugeben, wo diese Urkunden aufbewahrt sind.
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