§ 42 allg gag
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 07.04.1930
§ 42
Wenn die Frist zur Betretung des Rechtsweges versäumt oder die erhobene Klage endgültig abgewiesen wird, so ist die Anmerkung der Anmeldung Von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten nach Vernehmung der Gegenpartei zu löschen.