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§ 40 allg gag

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 07.04.1930
§ 40
(1) Jede Anmeldung eines der im § 39, lit. a , bezeichneten Ansprüche ist sogleich in dem Grundbuch anzumerken.
(2) Zugleich ist, falls nicht dargetan wird, daß über den Gegenstand der Anmeldung ein Rechtsstreit anhängig ist, Von Amts wegen eine Verhandlung sowohl mit denjenigen, gegen welche sie gerichtet ist, als auch mit den sonst nach dem Inhalte des Grundbuches daran rechtlich Beteiligten einzuleiten.
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