§ 33 allg gag
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 07.04.1930
§ 33
Wurde eine bisher im Grundbuche nicht eingetragene Last in dem im § 22, Z 3, bezeichneten fall ermittelt, so ist sie nach den Von Amts wegen zu übertragenden Lasten einzutragen.