§ 2 allg gag
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 07.04.1930
§ 2
(1) Die Grundbuchseinlagen je einer Katastralgemeinde bilden zusammen ein Hauptbuch.
(2) Im Bedarfsfalle sind Ergänzungsbände, und zwar für jedes Hauptbuch abgesondert, anzulegen.