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§ 18 allg gag

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 07.04.1930
§ 18
Soweit die in Aktenstücken des Gerichtes oder anderer Behörden, insbesondere der Agrarbehörden, in Grundbuchsauszügen oder vorgelegten Urkunden enthaltenen Angaben über die Von Amts wegen zu berücksichtigenden Rechte und Tatsachen ausreichen, um die Entwürfe der Grundbuchseinlagen zu verfassen, oder soweit hierüber ausreichende schriftliche Erklärungen der Beteiligten vorliegen, kann von deren Vorladung Umgang genommen werden.
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