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§ 16 allg gag

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 07.04.1930
§ 16 B. Verfahren.
Als Behelfe für die Vorarbeiten zur Anlegung des Grundbuches dienen die Eintragungn des alten Grundbuches, der Grundkataster, die von den Parteien etwa beigebrachten oder von Behörden zur Verfügung gestellten Grundbuchsauszüge, Gerichtsbeschlüsse, Urkunden und Aktenstücke sowie die eigenen Akten des Gerichtes.
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